Archiv für Juni, 2010
Neuer Entwurf für SWIFT-Abkommen
Die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch hat neun Entwurf für das SWIFT Abkommen ins Netz gestellt.
In dem von EU-Kommission und der US-Regierung ausgehandelten Papier wird festgelegt, dass die Finanzdaten allein verwendet werden dürfen, um Terrorismus zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen. Relevante Informationen dazu aus dem Terrorist Finance Tracking Program (TFTP) der USA könnten dann an Sicherheitsbehörden oder spezielle Anti-Terror-Einrichtungen der EU-Mitgliedsstaaten weitergegeben werden. Der Entwurf enthält keine Auflagen dazu, welche US-Einrichtungen die Angaben erhalten dürften. Relativ weit gefasst ist die Definition terroristischer Aktivitäten: Auch Einschüchterung oder Ausübung von Zwang auf eine Bevölkerung, Regierungseinrichtungen oder internationale Organisationen gehören dazu.
Die EU-Kommission riskiert mit ihrem Vorschlag für ein neues Abkommen mit den USA zur Weitergabe von SWIFT-Bankdaten eine weitere Ablehnung im Europäischen Parlament. Kommissarin Malmström musste von vornherein bewusst sein, dass die zentralen Kritikpunkte des Parlaments und vieler Mitgliedstaaten mit diesem neuen Vorschlag nicht ausgeräumt sind. Noch immer werden zahlreiche Bankdaten unverdächtiger Personen an die US-Behörden weitergeleitet und für fünf Jahre gespeichert. Dies widerspricht nicht nur der nun verbindlichen Grundrechtecharta der EU, sondern auch den jüngsten Urteilen des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Dennoch gibt es keine weiteren Bedingungen für die Geltung des unbefristeten Abkommens, wie etwa die Verpflichtung auf ein generelles Datenschutzabkommen mit den USA binnen festgeschriebener Frist. Damit nimmt sich die EU ihre gute Stellung in den Verhandlungen mit den USA und stellt diesen auf unbestimmte Zeit eine höchst bedenkliche Blanko-Vollmacht zur Auswertung europäischer Daten aus. Wer diesem Abkommen nun einfach zustimmt, gefährdet das gerade erst gewonnene Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Europäischen Institutionen.
Berliner Rede zum Urheberrecht
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in ihrer “Berliner Rede zum Urheberrecht” Provider aufgefordert, “mehr Verantwortung für den Schutz der Urheberrechte zu übernehmen”. Die FDP-Politikerin zeigte sich offen für die automatische Anzeige von Warnhinweisen durch die Anbieter bei einer Copyright-Verletzung. Das individuelle Surfverhalten dürfe aber nicht gesetzlich kontrolliert werden, das Modell komme daher nur in Betracht, wenn dabei keine Daten erfasst werden müssten.
Die Rede findet sich hier.
Überblick: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung des Widerrufs- und Rückgeberrechts
Am 11.06 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung des Widerrufs- und Rückgeberrechts in Kraft.
Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
1.Neustrukturierung des § 355 BGB
§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB (n.F.) enthält eine Änderung, nach dem bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer den verbraucher gem. Art. 246 §1 Abs, 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
§ 355 Abs 2 BGB (n.F.) regelt die Länge der Widerrufsrist. Die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sind nunmehr in § 360 BGB (n.F.) zusammengefasst.
In § 355 Abs 2 S. 4. BGB (n.F.) wird bestimmt, das bei Fernabsatzverträgen die einmonatige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB (n.F.) auch für den Fall gelten soll, in dem die Unterrichtung des Verbrauchers seine Widerrufsfrist zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
2.Änderungen in § 356 BGB
§356 (n.F.) betrifft das Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen und nimmt Anpassung an die Änderungen des § 355ff BGB vor. Die bisher geltende Voraussetzung der Textform für die wirksame Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht ist weggefallen.
3.Neuregelung des § 351 Abs. 3 BGB
Anfügung eines neuen zweiten Satzes in Entsprechung zu Neustrukturierung des § 355 BGB.
4.Der neue § 360 BGB
In § 360 BGB sind die zuvor in § 355 BGB (a.F.) geregelten Voraussetzungen der Widerrufsbelehrung festgesetzt.
5.Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen § 359 BGB
aus „das finanzielle Entgelt 200 Euro nicht überschreitet“ wird „ weniger als 200 Euro“ beträgt.
Weitere Änderungen und Ergänzungen finden sich zudem in:
§ 359a Abs. 1 BGB
§ 359a Abs. 2 BGB
§ 312 Abs. 2 S. 1 BGB
§ 312 Abs. 2 S. 2 BGB
§ 312 c Abs. 1 und. 2 BGB
§ 312 d Abs. 2 BGB
§ 312 d Abs. 5 BGB
§ 312 e Abs. 1 Nr.2 BGB
§ 188 BGB
§ 490 BGB
§ 491 BGB
§ 492 BGB
§ 493 BGB
§ 494 BGB
§ 495 BGB
§ 497, 498 BGB
§ 499 BGB
§ 500 BGB
§ 501 BGB
§ 502 BGB
§ 503 BGB
§ 506 BGB
§ 507 Abs. 2 BGB
§ 508 Abs. 2 BGB
§ 509 BGB
§ 510 BGB
§ 511 BGB
Piraten beziehen Stellung zu ACTA
Jetzt nimmt auch die Piratenpartei öffentlich Stellung zu ACTA.
Zur Stellungsnahme:
http://wiki.piratenpartei.de/images/a/a8/Positionspapier_ACTA_neues_Layout.pdf
Indien stellt sich gegen ACTA
Ein Aktueller Bericht auf Gulli stellt sich die Frage, welche Gefahr das Anti Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) für Indien darstellt?
Die indische Wirtschaftszeitung “Economic Times” habe in einem jüngst erschienenen Artikel eine Antwort darauf gegeben. Diese falle überaus deutlich aus: Sollte ACTA von den verhandelnden Mitgliedsstaaten abgesegnet werden, so sei die wirtschaftliche Zukunft Indiens bedroht.
“Die indische Regierung befürchtet im Zuge einer Umsetzung dieses Vertragswerks erhebliche Nachteile. Besonders schwierig soll es im Bereich der Informations-Technologie oder Generika werden. Aus diesem Grunde hat man sich nun entschlossen, eine Koalition gegen ACTA zu gründen. Dem sollen sich alle Industriestaaten anschließen, die ebenfalls Nachteile durch die Verhandlungen befürchten. Auf der Liste möglicher Sympathisanten stehen unter anderem Brasilien, China und Ägypten.
Besonders problematisch ist für Indien dabei nicht der Internet-Bereich. Die größten Ängste liegen bei der Versorgung mit Medikamenten. Ob es tatsächlich zu einer solchen Koalition kommt, muss auch erst einmal abgewartet werden. Das Anti Counterfeiting Trade Agreement befindet sich praktisch kurz vor der Vollendung. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass ein ruckartiger Widerstand noch etwas bewegen kann. Insbesondere wenn die Staaten selbst nicht in den Verhandlungsprozess integriert sind.”
