Archiv für März, 2010
Mehr zur (un)wissenheit von Onlineshopbetreibern
Es ist wieder einmal unglaublich, was Internetshopbetreiber für Vorstellungen über den Fernabsatz haben.
Die Mandantin hatte bei einer Online-Apotheke das Verhütungsmittel Persona bestellt.
Nachdem Sie es dann bekommen und die Packungsbeilage studiert hatte, beschloss Sie aufgrund der Unsicherheit dieses Mittels den Widerruf zu erklären.
Nach der Rücksendung erhielt Sie dann die Nachricht, dass sie es leider nicht zurückgeben könne, da es bereits geöffnet sei.
Auch ein Anruf aus unserer Kanzlei konnte da nicht viel ausrichten. Die Dame am Telefon teilte uns nach „Rücksprache mit der Rechtsabteilung mit“ dass es sich bei diesem Medikament um eine Ausnahme handelt und die Plastikverpackung als „Siegel“ anzusehen sei und sobald dieses gebrochen sei, könne man auch nicht mehr widerrufen.
Auch ein Hinweis meinerseits, auf eine Entscheidung des (ich glaube es war das)AG Köln, das AGB Klauseln für ungültig befunden hatte, welche ein Widerrufausschluss für Medikamente enthielt, konnte die Dame nicht überzeugen.
Nur gut, dass unsere Mandantin auf Rechnung bestellt und noch nicht gezahlt hatte….Somit bleibt abzuwarten, ob die Shopbetreiber wirklich den Rechtsweg in dieser m.E. erfolglosen Sache bestreiten werden.
EU-Parlament darf sich nicht vereinnahmen lassen
Es ist erfreulich, dass die EU-Kommission mit dem heutigen Beschluss über ein neues Verhandlungsmandat zum Bankdatenabkommen die umfassende Einbeziehung des Europaparlaments für unverzichtbar erklärt hat. Der Inhalt des neuen Mandats bleibt aber vorerst unklar. Zwar sprechen sich die Justizkommissarin Reding und die Innenkommissarin Malmström für die Beachtung der vom Parlament geäußerten Kritik aus, klare grundsätzliche Ansagen bleiben allerdings aus. So wird die Übertragung von größeren Datenmengen durch SWIFT weiterhin nicht vollständig ausgeschlossen. Zudem soll es nun eine justizbehördliche Genehmigung der Übertragung geben. Allerdings erfordert ein solch folgenschwerer Grundrechtseingriff eine fest vorgesehene Richterentscheidung im Einzelfall. Kommission und Rat wären gut beraten, diese Unklarheiten vor erneuten Verhandlungen mit der US-Regierung zu beseitigen, statt bereits mit einer schwammigen Kompromissformel einzusteigen.
Das Europaparlament darf sich nicht voreilig vereinnahmen lassen. Es muss nun streng und aufmerksam den Verhandlungen folgen und auf die Durchsetzung der europäischen Mindeststandards bestehen, statt bereits im Voraus einen Blanko-Scheck auszustellen. Noch immer ist vollkommen unzureichend dargelegt, dass der Austausch von Bankdaten tatsächlich zu besseren Ermittlungsergebnissen bei der Terrorismusbekämpfung führt. Dieser Beweis allerdings wäre grundlegende Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit des Abkommens. Es ist diesbezüglich äußerst beunruhigend, dass die Kommission eine Speicherfrist von bis zu fünf Jahren für generell EU-rechtskonform erachtet. Hier scheint das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch nicht annähernd verstanden worden zu sein.
Filesharern an den Kragen
Nachdem in den letzen Wochen das Thema ACTA immer mehr in die Medien und somit in die Öffentlichkeit getragen wurde, sprach jetzt Markus Beckedahl ( Betreiber von Netzpolitik.org) im Interview mit Deutschlandradio konkrete Problemen des multinationalen Abkommens an.
Beckedahl betonte noch einmal, dass die Abstimmung zu ACTA des EU Parlaments keineswegs ein Stopp der Verhandlungen bedeutet. Er forderte jedoch, ein Moratorium, eine Aussetzung der weiteren Verhandlungen, bis klar sei, worum es beim ACTA-Abkommen gehe.
Er problematisierte ferner, die Vorhaben hinsichtlich der Haftung von Providern für Rechtsverstöße Ihrer Kunden.
Beckedahl sagte hierzu:
Stellen Sie sich mal vor, die Deutsche Telekom als Ihr Telefonanbieter würde in Ihre Telefonate hereinhören, um herauszufinden, ob Sie jetzt Ihrem Mann Ihr Lieblingslied von Madonna vorsingen, und sobald Sie das tun, wird dann Ihre Telefonleitung gekappt. Das soll so laut den neusten Erkenntnissen aus dem ACTA-Abkommen realisiert werden, das heißt, Internetservice-Provider sollen haftbar gemacht werden, die sollen verklagbar sein vonseiten der Musikindustrie zum Beispiel, wenn sie nicht genug gegen Tauschbörsen tun. Das wird dazu führen, dass Internetservice-Provider die eigenen Kunden, also uns, immer mehr überwachen, in die Datenströme hineingucken, um auf Nummer sicher zu gehen, weil sie sonst vielleicht pleitegeklagt werden könnten von bestimmten Konzernen. Und das gilt es eigentlich, zu verhindern. Bei der Urheberrechtsfrage gibt es ganz andere Lösungsansätze als Menschen den Computer oder den Internetanschluss wegzunehmen und Provider in die stärkere Haftung zu nehmen
Ob allerdings die von Beckedahl geforderte Kulturflatrate, sofern diese überhaupt umsetzbar ist, zu einer moderaten Lösung der Probleme der Produktpiraterie führt, ist fraglich.
JIPITEC
Am 19.03 startete das neue Open-Access-Journal JIPITEC, welches sich mit dem Urheberrecht, dem IT-Recht und dem E-Commerce-Recht beschäftigt. Dieses wird gemeinsam von Prof. Axel Metzger (Hannover), Prof. Thomas Dreier (Karlsruhe) sowie Prof. Gerald Spindler (Göttingen) herausgegeben. Die Erstausgabe enthält folgende Beiträge:
Catharina Maracke, Creative Commons International – The International License Porting Project
Arne Nordmeyer, Open Source und Kartellrecht – Die Gültigkeit der Copyleft- und Lizenzgebührverbots-Klauseln angesichts des Art. 101 AEU (sowie der §§ 1 f. GWB)
Till Jaeger, Enforcement of the GNU GPL in Germany and Europe
Thomas Dreier, Yi Shin Tang, The international trade policy for technology transfers (Rezension)
Axel Metzger, Dário Moura Vicente, La propriété intellectuelle en droit international privé (Rezension)
Nähere Informationen sowie die Zeitschrift im Volltext finden sich auf der Website www.jipitec.eu.
Erste freie Wahlen in der DDR
Wurde aber auch Zeit
(aber die armen Ostdeutschen immernoch als DDR Bürger zu bezeichnen?!)
Google Homeview
Verfasst von Redaktion unter Allgemein, Spaß und Unsinn am 13. März 2010
In eigener Sache: Winter in Griechenland Krieg – Besatzung
Verfasst von Redaktion unter Veranstaltungshinweis am 10. März 2010
Am kommenden Dienstag, den 16. März, findet ab 19.30 Uhr in der Volkshochschule Hannover eine Veranstaltung mit dem Namen BEGEGNUNG MIT GRIECHENLAND statt. Hierzu wird Prof. Dr. Christoph Schminck-Gustavus, Professor an der Universität Bremen, einen Vortrag zu seinem im April erscheinenden Buch “Winter in Griechenland, Krieg – Besatzung- Shoah 1940 – 1944″ halten. Dies handelt von der deutschen Besatzung in Griechenland.Über individuelle Schicksale in Griechenland während des Zweiten Weltkriegs ist in Deutschland nur wenig bekannt. Ende der 1980er Jahre machte sich der Bremer Rechtshistoriker Christoph U. Schminck-Gustavus in abgelegene Dörfer im nordgriechichen Epirus auf, um Zeitzeugen aufzuspüren und zur Deutschen Besatzung, zu Widerstand und zur Deportation der Juden zu befragen. Diese Zeugenberichte hat er behutsam zusammengefügt und durch archivalische Quellen und Dokumente, wie Auszüge aus Kriegstagebüchern der beteiligten Wehrmachtsverbände und historische Fotos, ergänzt. So entsteht ein dichtes und differenziertes Bild des sich auf die Deportation der Juden zuspitzenden Grauens, die im deutschen Besatzungsgebiet zum Teil erst kurz vor dem endgültigen Rückzug der Wehrmacht aus Griechenland erfolgte. Das Buch endet mit der Untersuchung eines umfangreichen Aktenbestandes aus dem Bremer Staatsarchiv, da ein Bremer Gestapobeamter am Mordprogramm in Griechenland beteiligt gewesen war. Die Ermittlungen der Bremer Staatsanwaltschaft, die erschütternde Zeugnisse ans Licht gebracht hatten, wurden im Jahre 1970 unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung eingestellt und die strafrechtliche Verfolgung der Täter aufgehoben. Der Eintritt beträgt für Gäste nur 3,10 €
Zur Annahme der Resolution des Europaparlaments über die Verhandlungen des Abkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie
Die Resolution des Europaparlaments ist eine Absage an die bisherige Vorgehensweise der EU-Kommission bei den Verhandlungen über das ACTA-Abkommen. Klar und deutlich besteht das Parlament auf die Zusendung der Dokumente entsprechend der Bestimmungen des Lissabon-Vertrages. Die Kommission ist nun aufgefordert, eine umgehende Kehrtwende einzuleiten und die Transparenz bei den Abkommensverhandlungen sicher zu stellen. Anderenfalls wird das EU-Parlament seine Zustimmung verweigern – zum Schutze von Demokratie und Rechtsstaat. Eine Geheimdiplomatie, bei der unklar ist, ob überhaupt im Rahmen des geltenden Rechts verhandelt wird, darf nicht hingenommen werden. Sollte die Kommission dieser Forderung nicht umgehend nachkommen, muss das Parlament den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Bereits vor über einem Jahr hat das Europaparlament eine entsprechende, nahezu gleichlautende Resolution verabschiedet. Seitdem ignoriert die Kommission die Forderungen nach einer Einbeziehung von Parlamenten und Öffentlichkeit konsequent. Spätestens seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages ist dieses Vorgehen ein Skandal sondergleichen. Denn der EU-Vertrag beschreibt unmissverständlich, dass das Europäische Parlament in allen Stadien der Verhandlungen unverzüglich und umfassend zu informieren ist. Sollte die Kommission also nicht einlenken, ist ein handfester Konflikt vorprogrammiert, bei dem der verantwortliche Handelskommissar De Gucht die Verantwortung trägt. Sollte es ihm weiterhin an seinem Job liegen, dann ist es höchste Zeit, sich der Forderungen des Parlaments offensiv anzunehmen.
Hierzu der Abgeordnete des Europäischen Parlamens Jan Philipp Albrecht:
Anzeige wegen sexueller Nötigung
Nachdem gegen einen Mandanten Anzeige wegen sexueller Nötigung gestellt worden war, stellten sich nach Akteneinsicht doch einige Fragen.
Zur Vorgeschichte:
Der Mandant arbeitet in einer hiesigen Arztpraxis. In Zusammenarbeit mit einer Vermittlungsstelle, die ausländischen Mitbürgern, Praktikumsstellen vermitteln, hatte dieser eine Praktikantin zunächst unbefristet aufgenommen. Jedoch stellte sich schon nach wenigen Wochen heraus, dass die junge Praktikantin weder der deutschen Sprache mächtig war, noch versuchte ihr übertragene Aufgaben zumindest ihren Möglichkeiten nach auszuführen, zumal diese kam und ging wann sie wollte.
Darauf folgte, was folgen musste – die Kündigung.
Wenige Tage später zeigte die Praktikantin unseren Mandanten bei der Polizei wegen sexueller Nötigung an. Seltsam ist nur dass der Mandant nach seiner Scheidung von seiner Frau, mit der er drei Kinder hatte, seit über 20 Jahren in einer homosexuellen Beziehung lebt und fünf Zeugen bestätigt hatten, dass dieser sich geradezu vor Frauen ekelt.
Bis hierher könnte man noch der Meinung sein, dass die Beschuldigungen der Praktikantin dennoch glaubwürdig erscheinen. Interessant ist jedoch, dass sie ferner bei der Polizei ausgesagt hatte, dass unser Mandant sie zunächst mit dem jüngsten seiner drei Söhne verkuppeln wollte – Sie dies jedoch abgelehnt. Das Problem ist hier, dass dieser Sohn bereits Jahre zuvor ums Leben gekommen ist. Dies lässt die Geschichte der Praktikantin nicht gerade glaubwürdiger erscheinen.
Zudem betonte die Praktikantin, gegenüber der Polizei mehrfach, dass der Grund der Kündigung der sei , dass sie den Avancen unseres Mandanten nicht nachgekommen sei, keinesfalls solle dies an ihrer schlechten Arbeitsweise und ihren mangelnden Sprachkenntnissen gelegen haben.
Die Protokolle der anderen Zeugenaussagen stimmten allerdings dahingehend überein, dass die Praktikantin als sehr unzuverlässig galt.
Daraufhin wurde die Einstellung des Verfahrens angeregt. Man darf gespannt sein, wie die Sache weitergeht.
Leitsätze zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung
(1) Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
(2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
(3) Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
(4) Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
(5)Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
(6)Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.
