Archiv für Februar, 2010
Die rechts(un)kenntnis von Onlineshopbetreibern oder ein Dank an den § 309 BGB
Nach einer Bestellung eines Dokumentescanners, und dessen Defekt, meldete ich mich gestern beim Händler mit der Bitte um Zusendung eines frankierten Rückscheins, zur Einsendung zur Reparaturzwecken. Daraufhin hierhielt ich eine Mail mit folgendem Inhalt:
„Guten Tag Herr Heinemeyer,
leider übernehmen wir die Versandkosten nur innerhalb der ersten 30 Tag nach dem Kauf.
Bitte schicken Sie uns das Gerät zur Überprüfung/Austausch zu.“
Verwundert fragte ich nach, wie man auf die Idee käme, dass die Transportkosten bei Nachbesserungsansprüchen auf 30 Tage beschränkt sein. Daraufhin eine weitere Mail:
Guten Tag Herr Heinemayer,
Dies können Sie bei uns auf der Homepage unter dem Punkt RMA nachlesen.• RMA-Formular vollständig ausfüllen und dem Paket beilegen.
• Die Sendung muss transportsicher verpackt sein (am besten im Originalkarton)!
• Das Notebook / PC / Drucker / Zubehör muss vollständig (mit CPU, Speicher, Festplatte, sonst. Laufwerke, Akku, Netzteil etc.) sein.
• Die Pakete deren Wert 40.- € übersteigt werden im Auftrag von uns abgeholt. Dies gilt nur für Ihren Kauf bei ebay, in unserem Onlineshop, E-Mail und telefonische Bestellungen innerhalb 30 Tagen. An sonsten tragen Sie die Kosten selbst. Gewerbliche Kunden müssen generell alle Artikel auf eigene Kosten zuschicken.
• Nach erfolgter Reparatur wird der Artikel zurückgesandt.
Aha!. Na wenn das so ist…
§ 6 Gewährleistung
V. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
Ach, na wenn das so ist…
Piraterie an kulturellen und kreativen Gütern verhindert die Entstehung neuer wettbewerbsstarker Geschäftsmodelle
Wie heise berichtet, ruf ein Entwurf der spanische Ratspräsidentschaft vergangene Woche nach verstärkten “freiwilligen Vereinbarungen” zwischen Rechteinhabern und Providern im Sinne einer “abgestuften Erwiderung” auf Urheberrechtsverletzungen und nach internationalen Handelsabkommen im Sinne des umkämpften Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA).
Zugleich würde betont, dass die “Piraterie an kulturellen und kreativen Gütern” die legale Vermarktung von Medien sowie die Entstehung neuer wettbewerbsstarker Geschäftsmodelle verhindert.
Deutsche Torrentsuche
Verfasst von Redaktion unter Spaß und Unsinn am 15. Februar 2010
Aus Sicht des Amerikaners, ist der Europäer wohl meist ein sexuell offener Mensch, so wird zumindest in Filmen wie ”Europe Trip” dargestellt wird. Dass sich eine solche Ansicht wohl insbesondere bei der amerikanischen Jugend manifestieren kann, zeigt sich bei einer einfachen suche des Wortes “GERMAN” bei einer Bittorrent Suchmaschine.
Viele Fragen, wenig Antworten
In den letzten Wochen haben sich zahlreiche EU-Abgeordnete mit bohrenden Fragen an die EU-Kommission gewandt, so z.B. Alexander Alvaro, Ivo Belet, Britta Thomsen oder, in einer gemeinsamen Frage vor zwölf Tagen, die Abgeordneten Carl Schlyter, Eva Lichtenberger, Christian Engström, Niccolò Rinaldi, Daniel Caspary, Syed Kamall, David Martin, Helmut Scholz, Bernd Lange und Robert Sturdy.
In einer knappen Reaktion hat die Außenkommissarin Benita Ferrero-Waldner bereits mitteilen lassen, dass ACTA mit EU-Regelungen übereinstimmen werde. Dem widerspricht allerdings eine durchgesickerte Analyse der EU-Kommission selbst, auf die ein Bündnis von Nichtregierungsorganisationen schon in einem offenen Brief vom 24. Dezember 2009 hingewiesen hat. Demnach überschreiten die im Internetkapitel von ACTA behandelten Themen “grundlegendes europäisches Recht bei weitem”. In dem offenen Brief heißt es dazu:
“Dabei ist es von herausragender Bedeutung, daß die Analyse der Kommission klar bestätigt, daß durch ACTA Grundrechte der EU Bürger, insbesondere die Meinungsfreiheit und das Fernmeldegeheimnis, hochgradig beschränkt würden.
Diese sind besonders gefährdet, da der aktuelle Entwurf mit “Three-Strikes”-Modellen und Inhaltsfilterungsgrundsätzen dazu ansetzt, zivil- und strafrechtliche Haftung für die Infrastruktur-Betreiber, wie z.B. Internetdiensteanbieter, einzuführen (”Störerhaftung”). Der Entwurfstext ist geeignet um in radikaler Weise die sowohl für Verbraucherrechte als auch den Wettberwerb notwendige und grundlegende Interoperabilität (z.b. Netzübergänge) abzubauen.”
Lobbyisten sind willkommen, Volksvertreter nicht
Der größte Skandal an der Geheimhaltung besteht allerdings darin, dass im Gegensatz zu gewählten Volksvertretern und Parlamenten bestimmte einschlägige Wirtschafts- und Lobbyvertreter sehr wohl Einblick in Verhandlungstexte erhalten haben und sogar um Kommentierung gebeten wurden. Zu den von der US-Regierung einbezogenen Lobbygruppen gehören die Motion Picture Association of America, die Entertainment Software Association, die Coalition for Intellectual Property Rights, die Recording Industry Association of America, aber auch Großunternehmen wie Google und Ebay. Die Namen wurden erst nach einer Anfrage von Knowledge Ecology International gemäß dem US-amerikanischen Informationsfreiheitsgesetzes FOIA herausgegeben.
Im britischen Unterhaus wird gegenwärtig eine fraktionsübergreifende Resolution vorbereitet, mit der die geheime Natur der ACTA-Verhandlungen kritisiert werden soll. In Deutschland ist zum Thema ACTA (noch) nicht viel zu hören. Die Bundestagsfraktion der Linken hatte sich in einer kleinen Anfrage mit den ACTA-Verhandlungen beschäftigt. Die Antwort der Bundesregierung vom 10. Dezember 2009 ist grotesk und verkennt die Bedeutung vollkommen. So heißt es darin unter anderem, dass die Bundesregierung “keine Änderung der derzeitigen Rechtslage in Deutschland durch ACTA” anstrebe. Außerdem informiere die Europäische Kommission “über den Fortgang der Verhandlungen” auf ihrer Webseite. Wie wird es wohl den Netzaktivisten in Deutschland gefallen, die sich im vergangenen Jahr gegen Ursula von der Leyen’s Stoppschilder engagiert haben, wenn viel breitere und globale Filtersysteme plötzlich durch die internationale Hintertür eingeführt werden sollen?
Kehrtwende für Demokratie und Grundrechte in der EU eingeleitet
Zur Ablehnung des EU-Abkommens über die Weitergabe von SWIFT-Bankdaten an die US-Behörden (1) erklärt der Grüne Innenexperte im Europaparlament, Jan Philipp Albrecht:
“Das Europäische Parlament hat heute gezeigt, dass es seiner neuen Verantwortung als souveräner Gesetzgeber auch im Innen- und Sicherheitsbereich gerecht wird. Die Ablehnung des Abkommens zur Bankdatenweitergabe stellt eine Kehrtwende für Demokratie und Grundrechte in der EU dar. Nun sind Ratspräsidentschaft und EU-Kommission aufgefordert, das Übergangsabkommen außer Kraft zu setzen und mit dem Europäischen Parlament eine umfassende Debatte über die grundsätzlichen Mindestanforderungen für den Grundrechtsschutz europäischer Bürgerinnen und Bürger in der internationalen Sicherheitszusammenarbeit zu führen.
Die Europaabgeordneten haben sich mit ihrer Entscheidung für die Rechte der 500 Millionen Menschen in der EU stark gemacht. Datenschutz und Bürgerrechte sind aus Sicht des EU-Parlaments kein Hindernis für wirksame Terrorismusbekämpfung. Sie sind vielmehr Grundlage einer demokratischen Gesellschaft, gegen die der Terrorismus regelmäßig gerichtet ist. Wir Grüne sind gerne bereit, eine Sicherheitspolitik mitzugestalten, die Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit wahrt und effektiv an der Bekämpfung gerade der Ursachen von Kriminalität und Terrorismus ansetzt. Dies ist ein wichtiger Tag für die europäische Demokratie.”
Anmerkung:
1) Abstimmungsergebnis: 378 Stimmen für die Ablehnung des Abkommens, 196 dagegen
ACTA: EU-Kommission wiegelt ab, Parlamentarier wollen Transparenz
Das geplante internationale Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produktfälschungen ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement), das von der EU und den USA zusammen mit einem knappen Dutzend Regierungen weitgehend hinter verschlossenen Türen vorangetrieben wird, sorgt weiter für Diskussionen. [weiterlesen auf Heise.de]
WCT sowie der WPPT werden am 14.03.2010 ratifiziert
Zum 14.03.2010 wird der WCT sowie der WPPT für die bisher noch fehlenden 16 Mitgliedstaaten der EU und für die EU selbst in Kraft treten. Damit gelten die Internet-Verträge, die das Urheberrecht an neue Technologien anpassen sollen. Konsequenzen hat dies zum einen für inländische Werke, Darbietungen und Tonträger bei ihrer Verwertung in Fremdstaaten und andererseits für ausländische Werke, Darbietungen und Tonträger bei der Verwertung in Deutschland.
Mit dem Ratifizierung des WCT und zum WPPT verpflichtet sich die Bundesrepublik gegenüber allen WCT- und WPPT Vertragspartner , deren Werke, ausübende Künstler und Tonträgerhersteller bei der Verwertung in Deutschland gemäß den Mindestbestimmungen dieser Verträge zu schützen.
Die folgenden Mindestbestimmungen wird das Abkommen mit sich bringen
• das ausschließliche Verbreitungsrecht für alle Werkarten,
• ein erweitertes Recht der öffentlichen Wiedergabe im weiteren Sinne, einschließlich des Rechts der Zugänglichmachung über das Internet, jeweils beschränkt durch den umzusetzenden Drei-Stufen-Test, und
• die Gleichstellung der Schutzfrist für Werke der Fotografie mit der allgemeinen Schutzfrist (also mindestens 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemäß der Berner Konvention).
Auch ein Mindestschutz gegen die Umgehung von wirksamen technischen Schutzmaßnahmen und gegen Manipulationshandlungen in Bezug auf Informationen zur Rechtewahrnehmung national umzusetzen.
In der Aktuellen GRUR-Prax (2010, 49) stellt die Autorin fest:
Deutschland habe seine Pflichten aus dem WCT und dem WPPT bereits, durch das Gesetz vom 10.09.2003 umgesetzt, und sich der weite Inländergrundsatz im Urheberrecht nach der Berner Konvention automatisch auf den im nationalen Recht vorgesehenen Schutz erstreckt.
In Bezug auf die Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller sei die Rechtslage weniger eindeutig. Hier würde der Inländergrundsatz des Rom-Abkommens zum Teil so verstanden, dass er in seiner Reichweite auf dessen Mindestschutz beschränkt sei, wie es im TRIPs-Übereinkommen und, noch deutlicher, im WPPT später ausdrücklich nachvollzogen würde. Ginge man demnach auch im Rom-Abkommen schon von einer begrenzten Reichweite des Inländergrundsatzes aus, so ergebe sich für Deutschland durch den Beitritt neue Verpflichtungen, nämlich in Bezug auf die o.g. über das Rom-Abkommen und das TRIPs-Übereinkommen hinausgehenden Mindeststandards des WPPT.
Dasselbe gelte grundsätzlich auch umgekehrt für deutsche Rechtsinhaber, die Rechtsschutz in einem WCT- bzw. WPPT-Vertragsstaat erhalten wollen. Sofern jedoch ein solcher anderer Vertragsstaat ein Mindestrecht nicht oder nicht vollständig vorgesehen habe bzw. zu weite Schranken eingeführt habe (hieran ist möglicherweise im Falle der Digitalisierung und weiteren Nutzung von Büchern durch Google, falls diese vom „fair use“ nach amerikanischem Recht, jedoch nicht nach dem WCT gedeckt ist, zu denken), so genieße mit dem Wirksamwerden des Beitritts deutsche Urheber bzw. Künstler und Tonträgerhersteller den Mindestrechtsschutz in einem solchen Staat. Gewähre dieser den Mindestschutz nicht, schließe aber die unmittelbare Anwendbarkeit der Verträge aus, so liege ein völkerrechtlicher Verstoß vor, der allerdings nur politisch oder gemäß den allgemeinen völkerrechtlichen Regelungen der Streitbeilegung vor dem Internationalen Gerichtshof und daher mit wenig Erfolgsaussichten (der beklagte Staat muss sich dem IGH unterwerfen) rechtlich verfolgt werden könne.
EuGH verurteilt Schweden wegen Nichtumsetzung der EU-Vorgaben zur Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten
Der EuGH hat Schweden in seinem Urteil vom 04.02.2010 schuldig gesprochen, EU-Vorgaben zur Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten nicht umgesetzt und damit gegen den EU Vertrag verstoßen zu haben. Die Klage eingereicht hatte die EU-Kommission, die über die nationalen Implementierungen der EU-Richtlinie zur verdachtsunabhängigen Protokollierung der Nutzerspuren wacht. Die Folge dieses Urteils bleibt jedoch überschaubar, das oberste Gericht verurteilte Schweden lediglich zur Tragung der Gerichtskosten.
Dank des Einflusses der schwedischen Piratenpartei, wird sich an der Weigerung Schwedens, entsprechende Regelungen in nationales Recht zu transformieren vorerst wohl nichts ändern, so erklärte Justizministerin Beatrice Ask laut einem Bericht der “taz”, dass sie trotz des Urteils keinen Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung vorlegen werde.
Kommission missachtet Lissabonvertrag
Wie die Fraktion der Grünen im EP mitteilt, weigerte sich der Chefunterhändler der Kommission bei der gestrigen Sitzung der EP-Delegation mit den Ländern der Andengemeinschaft für ein Freihandelsabkommen der EU mit Kolumbien und Peru den Abgeordneten wesentliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Dazu erklärt der grüne Europa-Abgeordnete Sven Giegold, Mitglied der Delegation:
“Die EU-Kommission ignoriert dreist die neuen Rechte, die das Europäische Parlament durch den Lissabon-Vertrag und das neue Rahmenabkommen mit der Kommission erhalten hat. Bei der heutigen Sitzung der EP-Delegation mit den Andenländern wurde das erstmals deutlich. Damit hat die Kommission den ersten Test der neuen Rahmenvereinbarung zwischen Parlament und Kommissionspräsident Barroso krachend vergeigt.
“EU-ParlamentarierInnen müssen über Inhalte und Konfliktlinien bei Verhandlungen unverzüglich und umfassend schriftlich informiert werden. Sonst kann parlamentarische Kontrolle nicht funktionieren. Die neue EU-Kommission verdient jedenfalls nächste Woche in Straßburg keine Bestätigung, wenn sie das Parlament weiterhin missachtet.”

