Archiv für 22. Februar 2010
ACTA-Kritiker Michael Geist im Interview: Über die Intransparenz der Verhandlungen, die Umgehung internationaler Institutionen und die Chancen für mehr Öffentlichkeit.
Am Freitag ist ein Entwurf des Internetkapitels aus dem geplanten Handelsabkommen ACTA bekannt geworden. Michael Geist, Professor für Internetrecht und E-Commerce an der Universität Ottawa, setzt sich seit Beginn der Aushandlungsprozesse für deren Transparenz ein. Beim ACTA-Abkommen verhandeln inzwischen rund 40 Nationen unter anderem über nachgeahmte Produkte, Urheberrecht und mögliche Internetsperren. Details kamen bislang nur über solche durchgesickerten Dokumente oder Klagen von Bürgerrechtlern ans Licht.
ACTA Dokumente prophezeien Drittstörerhaftung durch Access Provider
Bei Access Providern schließt sich eine Haftung als Drittstörer nach deutscher Rechtssprechung bisher größtenteils aus. In der bloßen Zugangsvermittlung liege keine öffentliche Zugänglichmachung. Dazu fehle es an der Einflussnahme und insbesondere an Steuerungsmöglichkeit durch Access Provider. Der BGH hat unlängst in seiner „ambiente.de“ Entscheidung festgestellt, dass „Derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein (in der Regel mangels entsprechend nachweisbaren Vorsatzes hinsichtlich der konkreten Rechtsverletzung eines Dritten bzw. mangels „Zu eigen”-Machens fremder Inhalte), in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassen in Anspruch genommen werden kann, wobei zur Vermeidung des Ausuferns dieser Störerhaftung zusätzlich eine Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten vorliegen muss.“
Diese durchaus überzeugende Argumentation, die sich insbesondere darauf bezieht, dass eine Haftung des Access Providers ohne Verschulden ausgeschlossen ist, könnte nun durch die in ACTA geregelte Drittstörerhaftung zu Fall gebracht werden. Laut bisher verfügbarer Informationen , soll eine Haftung des Access Providers bereits dadurch bestehen, dass er dem Nutzer (bzw. dem eigentlichen Störer) die technische Möglichkeit zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen bereitgestellt hat.
So heisst es im Gesetzesentwurf zu ACTA in Art. 2.17 „Without prejudice to the rights, limitations expectations, or defenses for copyright or related right infringement available under its law, including with respect to the issue of exhaustions of rights, each party confirms that civil remedies, as well as limitations, exceptions, or defuses with respect of the application of such remedies, are available in it´s legal system in case of third party liability for copyrights of related rights infringement. “
Hiernach sollen sich die Staaten, unter Vorbehalt des Acquis, dazu verpflichten, Abwehrmöglichketen gegen Urheberrechtsverletzungen zu schaffen. So haben diese insbesondere Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, um in Fällen von Urheberrechtsverletzungen oder der Verletzung verwandter Schutzrechte, eine Drittstörerhaftung zu schaffen. Weiter bezieht sich der Gesetzesentwurf darauf, das dieser Haftungsanspruch gegenüber eine dritten Partei bestehen soll, welche Dienstleistungen, und insbesondere auch Onlinezugangsdienste anbietet.
Hierfür spricht insbesondere, dass im Fall von peer – to- peer Netzwerken, über die der wohl größte Teil der weltweiten Urheberrechtsverstöße begangen werden, kein Hostprovider vorhanden sind, die man als Störer haftbar machen könnte.
Dies beschränkt die Rechteinhaber derzeit darauf, zur Durchsetzung ihrer Rechte den Anschlussinhaber von dessen Anschluss die entsprechenden Werke verbreitet wurden, Abzumahnen und im Falle einer Zuwiderhandlung Schadenersatz zu fordern.
Hierbei wiederum besteht das Problem, dass erst ein Auskunftsanspruch gegen den Accessprovider zur Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers, von dessen Anschluss die Rechtsverletzungen begangen wurden, durchgesetzt werden muss. Was insbesondere dann zu Problemen führt, wenn der Access Provider die entsprechenden Daten gar nicht erst gespeichert, oder bereits wieder gelöscht hat.
Eine angestrebte Ausweitung auf eine Drittstörerhaftung durch Access- Provider läuft jedoch Gefahr, dass durch technische Maßnahme wie beispielsweise der „deep packet inspection“ nun zu erwarten ist, dass die bisherige Argumentation für eine Ablehnung, auf Basis der Unmöglichkeit einer flächendeckenden Überprüfung , der Drittstörerhaftung durch den Provider abgesprochen werden wird und eine Überprüfungspflicht entsteht. Denn die technischen Möglichkeiten der Datenüberwachung sind längst an einem Punkt angelangt, an dem es kein Problem mehr darstellt, den kompletten Internetverkehr aller Nutzer, in einem ökonomisch tragbaren Rahmen, kontinuierlich zu überwachen. Dies lässt ferner befürchten, dass auch die Störerhaftung des Verbrauchers, namentlich des Anschlussinhabers, ausgeweitet und Haftungsprivilegien, wie Sie sich bei Diensteanbietern im Sinne des §7 TMG ergeben können, ausgehebelt werden.
So würde durch die Drittstörerhaftung möglicherweise nach einer Haftung des Access – Providers gegenüber der Rechteinhaber der heruntergeladenen Werke, zur Vermeidung weiterer Urheberrechtsverstöße und der damit erneut verbundenen Drittstörerhaftung, der Internetanschluss eines Verbrauchers durch den Accessprovider gesperrt werden. Dies wäre insbesondere in solchen Fällen problematisch, in denen der Anschlussinhaber nach bisheriger Auffassung nicht Haften würden, wie es etwa der Fall ist, wenn ein Dritter sich unerlaubt Zugang zu dem ausreichend geschützten Kabellosnetzwerk des Anschlussinhabers verschafft.
Dies könnte wiederrum gegen die RICHTLINIE 2000/31/EG (ECRL) verstoßen. Laut Art. 12 ECRL haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern dieser keine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorgenommen hat. Erwägungsgründe Nr. 42 und 43 ECRL betonen den technischen Charakter der Accessprovider. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, sodass weder Kenntnis noch Kontrolle über die Information bestehen.
Interessant ist unter dem Aspekt, dass auch die USA an den Verhandlungen zu ACTA beteiligt sind, dass Art. 12 ECRL inhaltlich Sec. 512 (b) des US-amerikanischen DMCA (Digital Millennium Copyright Act etspricht. Hierdurch zeichnet sich ab, dass das Vorhaben eine Drittstörerhaftung auf Accessprovider auszuweiten, in den USA ebenso wie in der EU nicht ohne Weiteres durchgesetzt werden kann.
Fazit
Hier besteht mithin Handlungsbedarf, der jedoch zunächst eine Offenlegung der bisher größtenteils geheimen Verhandlungsergebnisse von ACTA zumindest gegenüber der Mitglieder des Europäischen Parlaments noch vor den kommenden Verhandlungen im April 2010 in Neuseeland erfordert. Denn es muss klar sein, dass die Komplettüberwachung per „deep packet inspection“, die hier als notwendiger Überwachungsvorgang zur Vermeidung von Haftungsansprüchen gegen die Access Provider zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen notwendig ist, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Verbrauchers bedeuten würden, da hier ein Generalverdacht gegen jeden Anschlussinhaber konstruiert werden würde.