Archiv für 18. Februar 2010
Die rechts(un)kenntnis von Onlineshopbetreibern oder ein Dank an den § 309 BGB
Nach einer Bestellung eines Dokumentescanners, und dessen Defekt, meldete ich mich gestern beim Händler mit der Bitte um Zusendung eines frankierten Rückscheins, zur Einsendung zur Reparaturzwecken. Daraufhin hierhielt ich eine Mail mit folgendem Inhalt:
„Guten Tag Herr Heinemeyer,
leider übernehmen wir die Versandkosten nur innerhalb der ersten 30 Tag nach dem Kauf.
Bitte schicken Sie uns das Gerät zur Überprüfung/Austausch zu.“
Verwundert fragte ich nach, wie man auf die Idee käme, dass die Transportkosten bei Nachbesserungsansprüchen auf 30 Tage beschränkt sein. Daraufhin eine weitere Mail:
Guten Tag Herr Heinemayer,
Dies können Sie bei uns auf der Homepage unter dem Punkt RMA nachlesen.• RMA-Formular vollständig ausfüllen und dem Paket beilegen.
• Die Sendung muss transportsicher verpackt sein (am besten im Originalkarton)!
• Das Notebook / PC / Drucker / Zubehör muss vollständig (mit CPU, Speicher, Festplatte, sonst. Laufwerke, Akku, Netzteil etc.) sein.
• Die Pakete deren Wert 40.- € übersteigt werden im Auftrag von uns abgeholt. Dies gilt nur für Ihren Kauf bei ebay, in unserem Onlineshop, E-Mail und telefonische Bestellungen innerhalb 30 Tagen. An sonsten tragen Sie die Kosten selbst. Gewerbliche Kunden müssen generell alle Artikel auf eigene Kosten zuschicken.
• Nach erfolgter Reparatur wird der Artikel zurückgesandt.
Aha!. Na wenn das so ist…
§ 6 Gewährleistung
V. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
Ach, na wenn das so ist…