Archiv für 10. Februar 2010
ACTA: EU-Kommission wiegelt ab, Parlamentarier wollen Transparenz
Das geplante internationale Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produktfälschungen ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement), das von der EU und den USA zusammen mit einem knappen Dutzend Regierungen weitgehend hinter verschlossenen Türen vorangetrieben wird, sorgt weiter für Diskussionen. [weiterlesen auf Heise.de]
WCT sowie der WPPT werden am 14.03.2010 ratifiziert
Zum 14.03.2010 wird der WCT sowie der WPPT für die bisher noch fehlenden 16 Mitgliedstaaten der EU und für die EU selbst in Kraft treten. Damit gelten die Internet-Verträge, die das Urheberrecht an neue Technologien anpassen sollen. Konsequenzen hat dies zum einen für inländische Werke, Darbietungen und Tonträger bei ihrer Verwertung in Fremdstaaten und andererseits für ausländische Werke, Darbietungen und Tonträger bei der Verwertung in Deutschland.
Mit dem Ratifizierung des WCT und zum WPPT verpflichtet sich die Bundesrepublik gegenüber allen WCT- und WPPT Vertragspartner , deren Werke, ausübende Künstler und Tonträgerhersteller bei der Verwertung in Deutschland gemäß den Mindestbestimmungen dieser Verträge zu schützen.
Die folgenden Mindestbestimmungen wird das Abkommen mit sich bringen
• das ausschließliche Verbreitungsrecht für alle Werkarten,
• ein erweitertes Recht der öffentlichen Wiedergabe im weiteren Sinne, einschließlich des Rechts der Zugänglichmachung über das Internet, jeweils beschränkt durch den umzusetzenden Drei-Stufen-Test, und
• die Gleichstellung der Schutzfrist für Werke der Fotografie mit der allgemeinen Schutzfrist (also mindestens 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemäß der Berner Konvention).
Auch ein Mindestschutz gegen die Umgehung von wirksamen technischen Schutzmaßnahmen und gegen Manipulationshandlungen in Bezug auf Informationen zur Rechtewahrnehmung national umzusetzen.
In der Aktuellen GRUR-Prax (2010, 49) stellt die Autorin fest:
Deutschland habe seine Pflichten aus dem WCT und dem WPPT bereits, durch das Gesetz vom 10.09.2003 umgesetzt, und sich der weite Inländergrundsatz im Urheberrecht nach der Berner Konvention automatisch auf den im nationalen Recht vorgesehenen Schutz erstreckt.
In Bezug auf die Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller sei die Rechtslage weniger eindeutig. Hier würde der Inländergrundsatz des Rom-Abkommens zum Teil so verstanden, dass er in seiner Reichweite auf dessen Mindestschutz beschränkt sei, wie es im TRIPs-Übereinkommen und, noch deutlicher, im WPPT später ausdrücklich nachvollzogen würde. Ginge man demnach auch im Rom-Abkommen schon von einer begrenzten Reichweite des Inländergrundsatzes aus, so ergebe sich für Deutschland durch den Beitritt neue Verpflichtungen, nämlich in Bezug auf die o.g. über das Rom-Abkommen und das TRIPs-Übereinkommen hinausgehenden Mindeststandards des WPPT.
Dasselbe gelte grundsätzlich auch umgekehrt für deutsche Rechtsinhaber, die Rechtsschutz in einem WCT- bzw. WPPT-Vertragsstaat erhalten wollen. Sofern jedoch ein solcher anderer Vertragsstaat ein Mindestrecht nicht oder nicht vollständig vorgesehen habe bzw. zu weite Schranken eingeführt habe (hieran ist möglicherweise im Falle der Digitalisierung und weiteren Nutzung von Büchern durch Google, falls diese vom „fair use“ nach amerikanischem Recht, jedoch nicht nach dem WCT gedeckt ist, zu denken), so genieße mit dem Wirksamwerden des Beitritts deutsche Urheber bzw. Künstler und Tonträgerhersteller den Mindestrechtsschutz in einem solchen Staat. Gewähre dieser den Mindestschutz nicht, schließe aber die unmittelbare Anwendbarkeit der Verträge aus, so liege ein völkerrechtlicher Verstoß vor, der allerdings nur politisch oder gemäß den allgemeinen völkerrechtlichen Regelungen der Streitbeilegung vor dem Internationalen Gerichtshof und daher mit wenig Erfolgsaussichten (der beklagte Staat muss sich dem IGH unterwerfen) rechtlich verfolgt werden könne.
